SV-pflichtige Gewinnausschüttungen werden an die SVS übermittelt
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Herbst 2020:
-
Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?
Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert.
-
Wo gilt der Umsatzsteuersatz von 5 % in der Gastronomie?
Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
-
Umsatzsteuersatz 5 %: Was ist der Unterschied zwischen Beherbergung und Vermietung von Grundstücken?
Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10 %.
-
Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2021
Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033.
-
Reklamationen als Chance?
Tipps zur Bearbeitung von Reklamationen

SV-pflichtige Gewinnausschüttungen werden an die SVS übermittelt
Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen in der Regel mit Ausnahmen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), sofern der Geschäftsführer aufgrund seiner Tätigkeit nicht dem ASVG unterliegt.
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt z. B. für das Jahr 2020 € 75.180,00 (für das Jahr 2021 voraussichtlich € 77.700,00). Sie betrifft diese Beitragspflicht daher nicht.
Die zur Berechnung der erhöhten Beitragsgrundlage erforderlichen Informationen sind aus den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter-Geschäftsführer, die an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bisher übermittelt wurden, nicht ersichtlich. Allerdings war schon seit 2016 bei der Meldung der Kapitalertragsteuer an die Finanz anzugeben, welcher Betrag der Ausschüttung einem GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen ist.
Nun wurde die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert. Die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung sind der SVS seitens der Finanz insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen.
Dies betrifft Kapitalertragsteueranmeldungen, die Ausschüttungen betreffen, die ab dem Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019.
Stand: 27. Oktober 2020